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(1) DerDie Eigentümer eines Baues hateiner baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, daß dieserdass diese auf die Dauer seinesihres Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Baudie bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er istSie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die einzelnen Teile eines BauesBauliche Anlagen dürfen nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs 4) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benütztverwendet werden, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen.dass
1. | die festgelegte Art des Verwendungszwecks oder im Fall des Fehlens einer solchen Festlegung der aus der baulichen Ausgestaltung erschließbare Verwendungszweck eingehalten wird; | |||||||||
2. | die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht und | |||||||||
3. | keine Beeinträchtigung der baulichen Anlage selbst oder eine Gefährdung der Benutzer damit einhergeht. |
(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Ein Baugebrechen im Sinn dieses Gesetzes ist ein mangelhafter Zustand einer im Abs 1 genannten baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Sicherheit, Hygiene oder Ansehen betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verwahrlosung).
(5) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die BenützungBenutzung der im Abs 1 genannten baulichen Anlagen zu treffen. Bei Bautenbaulichen Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümersder Eigentümer setzen.
(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.
(8) Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Insbesondere sind auch die festgestellten Mängel oder Gebrechen sowie die zu deren Behebung festgesetzte Frist einzutragen. Der Aufzugswärter hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses im Aufzugsbuch zu bestätigen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu überzeugen. Unterbleibt eine Mängelbehebung, hat der Aufzugsprüfer dies unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde die unverzügliche Behebung der Mängel durch Bescheid aufzutragen und erforderlichenfalls nach § 20 Abs 9 vorzugehen.
(9) Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Aufzugsprüfer gelten als bestellt, wenn über ihren Bestellungsantrag nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bestellungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten oder als bestellt geltenden Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:
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(10) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen hiezu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) DerDie Eigentümer eines Baues hateiner baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, daß dieserdass diese auf die Dauer seinesihres Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in gutem, der Baubewilligung und den für den Baudie bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Er istSie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die einzelnen Teile eines BauesBauliche Anlagen dürfen nur in einer der festgelegten (§ 9 Abs 4) oder mangels einer solchen der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Art des Verwendungszweckes entsprechenden und mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmenden Weise und nur so benütztverwendet werden, daß die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und seiner einzelnen Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellung von Maschinen und anderen Gegenständen.dass
1. | die festgelegte Art des Verwendungszwecks oder im Fall des Fehlens einer solchen Festlegung der aus der baulichen Ausgestaltung erschließbare Verwendungszweck eingehalten wird; | |||||||||
2. | die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht und | |||||||||
3. | keine Beeinträchtigung der baulichen Anlage selbst oder eine Gefährdung der Benutzer damit einhergeht. |
(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Ein Baugebrechen im Sinn dieses Gesetzes ist ein mangelhafter Zustand einer im Abs 1 genannten baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Sicherheit, Hygiene oder Ansehen betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verwahrlosung).
(5) Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die BenützungBenutzung der im Abs 1 genannten baulichen Anlagen zu treffen. Bei Bautenbaulichen Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümersder Eigentümer setzen.
(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.
(8) Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Insbesondere sind auch die festgestellten Mängel oder Gebrechen sowie die zu deren Behebung festgesetzte Frist einzutragen. Der Aufzugswärter hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses im Aufzugsbuch zu bestätigen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu überzeugen. Unterbleibt eine Mängelbehebung, hat der Aufzugsprüfer dies unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde die unverzügliche Behebung der Mängel durch Bescheid aufzutragen und erforderlichenfalls nach § 20 Abs 9 vorzugehen.
(9) Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Aufzugsprüfer gelten als bestellt, wenn über ihren Bestellungsantrag nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bestellungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten oder als bestellt geltenden Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:
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(10) Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen hiezu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.