§ 15 S-BauPolG

Baupolizeigesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999

Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme

§ 15

(1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich zu machen und über ihr Verlangen von den in § 11 angeführten Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.

(2) Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Baubehörde rechtzeitig vom Bauherrn anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauführer zu unterfertigen.

(3) Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer Maschine, die unzulässigen Lärm (§ 13 Abs 1) verursacht, im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.01.2009

Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme

§ 15

(1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich zu machen und über ihr Verlangen von den in § 11 angeführten Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.

(2) Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Baubehörde rechtzeitig vom Bauherrn anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauführer zu unterfertigen.

(3) Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer Maschine, die unzulässigen Lärm (§ 13 Abs 1) verursacht, im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht sichergestellt ist.

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