§ 35 Bgld. BauG

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsBurgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,
    2. 2.Ziffer 2Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 römisch eins S 219 in der Fassung RABl. 1944 römisch eins S 325
    3. 3.Ziffer 3Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.
  3. (3)Absatz 3Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist Paragraph 113, Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.
  5. (5)Absatz 5Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17.Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins,, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des Paragraph 52, a der Burgenländischen Bauordnung 1969, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 17,
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  7. (7)Absatz 7Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden.Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin Paragraph 2, dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 11/2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  9. (9)Absatz 9§ 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 30, Absatz 2,
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 bis 22, Paragraph 2, Absatz 6 und 8 bis 13, Paragraph 3, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraphen 13,, 14 Absatz 3,, Paragraphen 15,, 16 Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 2a, 4 und 5, Paragraphen 18,, 20, 21 Absatz 6,, Paragraphen 23 a,, 24 Absatz 2 und 4, Paragraph 24 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 2 und 5, Paragraphen 33,, 34 Absatz eins und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 6,
  11. (11)Absatz 11Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 11 Z 1, § 18a und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 18 a und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994

2.

Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325

3.

Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.

(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.

(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.

(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17.

(6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(7) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 11/2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.

(11) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.03.2024 bis 03.07.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsBurgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,
    2. 2.Ziffer 2Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 römisch eins S 219 in der Fassung RABl. 1944 römisch eins S 325
    3. 3.Ziffer 3Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.
  3. (3)Absatz 3Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist Paragraph 113, Burgenländische Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.
  5. (5)Absatz 5Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17.Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins,, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des Paragraph 52, a der Burgenländischen Bauordnung 1969, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 17,
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  7. (7)Absatz 7Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden.Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin Paragraph 2, dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 11/2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  9. (9)Absatz 9§ 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 30, Absatz 2,
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 bis 22, Paragraph 2, Absatz 6 und 8 bis 13, Paragraph 3, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraphen 13,, 14 Absatz 3,, Paragraphen 15,, 16 Absatz eins,, 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 2a, 4 und 5, Paragraphen 18,, 20, 21 Absatz 6,, Paragraphen 23 a,, 24 Absatz 2 und 4, Paragraph 24 a, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 2 und 5, Paragraphen 33,, 34 Absatz eins und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 6,
  11. (11)Absatz 11Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 11 Z 1, § 18a und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 18 a und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994

2.

Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325

3.

Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.

(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.

(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.

(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgenländischen Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländsichen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17.

(6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(7) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, in den übrigen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffe „Bauten“, „Gebäude“ und „Bauwerke“ sowie deren grammatikalische Formen ist weiterhin § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 11/2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 7 bis 22, § 2 Abs. 6 und 8 bis 13, § 3 Z 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, §§ 13, 14 Abs. 3, §§ 15, 16 Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 5, §§ 18, 20, 21 Abs. 6, §§ 23a, 24 Abs. 2 und 4, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 2 und 5, §§ 33, 34 Abs. 1 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 6, § 27 Abs. 6.

(11) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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