Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.
(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen die baupolizeiliche Interessen berühren sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.
(5) Ein Baugrundstück besteht aus einem Grundstück oder mehreren Grundstücken, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.
(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
(8) Unter Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 3 Z 5 sind Einwirkungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen und dergleichen zu verstehen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen für Schulpflichtige. Keinen Immissionsschutz haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baugenehmigung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde.
(9) Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.
(10) Ein Vorgarten ist der Grundstückteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
(11) Ermittlung der Gebäudehöhe (Anlage 1):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(12) Als verbaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Bauwerkes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände oder eine Überdachung aufweisen. Davon ausgenommen sind untergeordnete Bauteile (zB Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer und dgl.).
(13) Unter der Änderung des Verwendungszweckes versteht man eine Änderung der Nutzung in Bezug auf die bisher genehmigte Verwendungsart.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.
(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen die baupolizeiliche Interessen berühren sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.
(5) Ein Baugrundstück besteht aus einem Grundstück oder mehreren Grundstücken, die für Bauvorhaben vorgesehen und geeignet sind.
(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
(8) Unter Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 3 Z 5 sind Einwirkungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen und dergleichen zu verstehen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen für Schulpflichtige. Keinen Immissionsschutz haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baugenehmigung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde.
(9) Ein Nebengebäude ist ein nicht für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dgl.). Bei einer baulichen Verbindung eines Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude liegt ein Nebengebäude dann vor, wenn die bauliche, optische sowie die funktionale Selbstständigkeit gegeben ist.
(10) Ein Vorgarten ist der Grundstückteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
(11) Ermittlung der Gebäudehöhe (Anlage 1):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(12) Als verbaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Bauwerkes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände oder eine Überdachung aufweisen. Davon ausgenommen sind untergeordnete Bauteile (zB Balkone, Dachvorsprünge, Schutzdächer und dgl.).
(13) Unter der Änderung des Verwendungszweckes versteht man eine Änderung der Nutzung in Bezug auf die bisher genehmigte Verwendungsart.