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Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für UnterrichtKunst, KunstKultur, öffentlichen Dienst und KulturSport und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.
Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für UnterrichtKunst, KunstKultur, öffentlichen Dienst und KulturSport und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.