§ 15 K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2.

die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Fonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:

1.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

2.

die Genehmigung des Jahresbudgets;

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

4.

die Entlastung des Kuratoriums;

5.

die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.

(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Fonds.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresbudgets;
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4die Entlastung des Kuratoriums;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß Paragraph 25 b,
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2.

die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Fonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:

1.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

2.

die Genehmigung des Jahresbudgets;

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

4.

die Entlastung des Kuratoriums;

5.

die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.

(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Fonds.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresbudgets;
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4die Entlastung des Kuratoriums;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß Paragraph 25 b,
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten