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(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.
(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.
(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.