§ 55 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

b)

Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;

c)

gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;

d)

Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 2 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;

e)

die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;

f)

eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;

g)

Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

h)

Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;

i)

die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;

j)

Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

k)

Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;

l)

Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;

m)

Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;

n)

Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. a)Litera aBauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
    2. b)Litera bBauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
    3. c)Litera cgegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;
    4. d)Litera dVerpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 3 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;Verpflichtungen aufgrund der Paragraphen 10,, 12, 40 Absatz 6, oder 45 Absatz 3, letzter Satz und 3 nicht erfüllt;
    5. e)Litera edie Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen Paragraph 14, Absatz eins und 2 verweigert;
    6. f)Litera feine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;eine unrichtige Bestätigung nach den Paragraphen 25, Absatz 3, oder 32 Absatz 4, oder einen falschen Befund nach den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz oder 37 Absatz 2, abgibt;
    7. g)Litera gBauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (Paragraph 36, Absatz eins,) oder als Bauausführender dem Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt;
    8. h)Litera hÜberprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5, 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;Überprüfungen nach Paragraph 37, Absatz eins, oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den Paragraphen 38, Absatz 5,, 45 Absatz 6 und 48a Absatz 3, den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 6, nicht nachkommt;
    9. i)Litera idie nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;die nach Paragraph 39, Absatz eins, eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;
    10. j)Litera jVerfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;Verfügungen oder Aufträge nach den Paragraphen 39, Absatz 3,, 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3, 41 Absatz 2 und 3, 42 Absatz 2,, 46 Absatz eins und 3, 47 Absatz eins und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;
    11. k)Litera kMeldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;Meldungen nach Paragraph 43, Absatz eins,, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;
    12. l)Litera lBauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des Paragraph 44, benützt oder einen Bescheid nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;
    13. m)Litera mBauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;
    14. n)Litera nAuskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.Auskünfte nach Paragraph 49 b, Absatz 3, nicht erteilt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a,, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

b)

Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;

c)

gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;

d)

Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 2 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;

e)

die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;

f)

eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;

g)

Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

h)

Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;

i)

die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;

j)

Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

k)

Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;

l)

Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;

m)

Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;

n)

Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

  1. (1)Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. a)Litera aBauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
    2. b)Litera bBauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
    3. c)Litera cgegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;
    4. d)Litera dVerpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 3 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;Verpflichtungen aufgrund der Paragraphen 10,, 12, 40 Absatz 6, oder 45 Absatz 3, letzter Satz und 3 nicht erfüllt;
    5. e)Litera edie Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen Paragraph 14, Absatz eins und 2 verweigert;
    6. f)Litera feine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;eine unrichtige Bestätigung nach den Paragraphen 25, Absatz 3, oder 32 Absatz 4, oder einen falschen Befund nach den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz oder 37 Absatz 2, abgibt;
    7. g)Litera gBauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (Paragraph 36, Absatz eins,) oder als Bauausführender dem Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt;
    8. h)Litera hÜberprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5, 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;Überprüfungen nach Paragraph 37, Absatz eins, oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den Paragraphen 38, Absatz 5,, 45 Absatz 6 und 48a Absatz 3, den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 6, nicht nachkommt;
    9. i)Litera idie nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;die nach Paragraph 39, Absatz eins, eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;
    10. j)Litera jVerfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;Verfügungen oder Aufträge nach den Paragraphen 39, Absatz 3,, 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3, 41 Absatz 2 und 3, 42 Absatz 2,, 46 Absatz eins und 3, 47 Absatz eins und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;
    11. k)Litera kMeldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;Meldungen nach Paragraph 43, Absatz eins,, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;
    12. l)Litera lBauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des Paragraph 44, benützt oder einen Bescheid nach Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;
    13. m)Litera mBauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach Paragraph 45, des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;
    14. n)Litera nAuskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.Auskünfte nach Paragraph 49 b, Absatz 3, nicht erteilt.
  2. (2)Absatz 2Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a,, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022

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