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(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022
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(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022