§ 53 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017

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