§ 53 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

  1. (1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 46 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der Paragraphen 38, Absatz 5,, 39 Absatz eins und 3, 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3, 46 Absatz eins,, 47 und 48 Absatz eins, geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b,, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.
  3. (3)Absatz 3Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.Die Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der Paragraphen 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017, 41/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2022
(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.

(3) Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.

(4) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

  1. (1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 46 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der Paragraphen 38, Absatz 5,, 39 Absatz eins und 3, 40 Absatz eins, Litera b,, 2 und 3, 46 Absatz eins,, 47 und 48 Absatz eins, geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach § 39 Abs. 1 oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 40 Abs. 1 lit. b, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Behörde, wenn eine Bauausführung trotz verfügter Baueinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, oder entgegen einer Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b,, 2 oder 3 fortgesetzt wird, den Ort der Bauausführung absperren, versiegeln oder auf sonst geeignete Art und Weise unzugänglich machen.
  3. (3)Absatz 3Die Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der §§ 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.Die Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins und 2 sind auf Antrag zu beendigen, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist und – im Falle der Paragraphen 39 und 40 – die Wiederaufnahme einer unzulässigen Bauausführung nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 3 dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 78/2017, 41/2022

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