§ 52 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Allen BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 55 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszufolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Allen BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 55 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszufolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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