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Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt; | |||||||||
b) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs; | |||||||||
c) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden; | |||||||||
d) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
e) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
f) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
g) | die | |||||||||
h) | die Aufstellung von | |||||||||
i) | die Aufstellung von | |||||||||
j) |
| |||||||||
k) | der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen; | |||||||||
| der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. |
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt; | |||||||||
b) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs; | |||||||||
c) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden; | |||||||||
d) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
e) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
f) | die Errichtung oder wesentliche Änderung von | |||||||||
g) | die | |||||||||
h) | die Aufstellung von | |||||||||
i) | die Aufstellung von | |||||||||
j) |
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k) | der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen; | |||||||||
| der Abbruch von anderen Bauwerken oder Bauwerksteilen, wenn durch den Abbruch die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. |
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2011