§ 14 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Betreten und die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke und Bauwerke ist durch den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu dulden, wenn es zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten.

(2) Der Eigentümer ist von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme des Grundstückes oder Bauwerkes verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten zu entscheiden.

(3) Wenn die Benützung zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien länger als einen Monat dauert, ist dem Eigentümer des fremden Grundstückes oder Bauwerkes auf dessen Verlangen vom Berechtigten ein Entgelt zu leisten. Wenn eine Einigung über die Höhe des Entgeltes nicht besteht, kann jede der Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung der Benützung die Festsetzung des Entgeltes durch das Landesgericht Feldkirch begehren. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß. Durch die Leistung eines Entgeltes nach den Bestimmungen dieses Absatzes wird der Abs. 4 nicht berührt.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. FürDer zur Inanspruchnahme des fremden Grundstücks oder Bauwerks Berechtigte hat den Eigentümer für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der ParteienEigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens sechs Monatedrei Jahre nach Beendigung der Arbeiten die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirchbei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über Gegenstand und Umfang derBezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung und das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäßmit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.07.2007 bis 31.12.2013

(1) Das Betreten und die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke und Bauwerke ist durch den Eigentümer und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu dulden, wenn es zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten.

(2) Der Eigentümer ist von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme des Grundstückes oder Bauwerkes verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang solcher Arbeiten zu entscheiden.

(3) Wenn die Benützung zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien länger als einen Monat dauert, ist dem Eigentümer des fremden Grundstückes oder Bauwerkes auf dessen Verlangen vom Berechtigten ein Entgelt zu leisten. Wenn eine Einigung über die Höhe des Entgeltes nicht besteht, kann jede der Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung der Benützung die Festsetzung des Entgeltes durch das Landesgericht Feldkirch begehren. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß. Durch die Leistung eines Entgeltes nach den Bestimmungen dieses Absatzes wird der Abs. 4 nicht berührt.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. FürDer zur Inanspruchnahme des fremden Grundstücks oder Bauwerks Berechtigte hat den Eigentümer für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der ParteienEigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens sechs Monatedrei Jahre nach Beendigung der Arbeiten die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht Feldkirchbei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über Gegenstand und Umfang derBezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung und das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäßmit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 44/2013

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