§ 102b TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Absatz 6, zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
  2. (2)Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 98,, von Daten in den Fällen von Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
  5. (5)Absatz 5Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 102a, 102b und 102c, näher auszuführenDurch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 102 a,, 102b und 102c, näher auszuführen
    1. 1.Ziffer einsFunktionen der Durchlaufstelle;
    2. 2.Ziffer 2Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
    3. 3.Ziffer 3Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
    4. 4.Ziffer 4Zugangsberechtigte Behörden;
    5. 5.Ziffer 5Anbindung der Anbieter;
    6. 6.Ziffer 6Postfächer und Zustellung;
    7. 7.Ziffer 7Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
    8. 8.Ziffer 8Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
    9. 9.Ziffer 9Statistik aus den Protokolldaten.
    Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  7. (7)Absatz 7Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.Ein Betreiber, der nicht gemäß Paragraph 34, KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
§ 102b TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Absatz 6, zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
  2. (2)Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des Paragraph 98,, von Daten in den Fällen von Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
  5. (5)Absatz 5Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 102a, 102b und 102c, näher auszuführenDurch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der Paragraphen 102 a,, 102b und 102c, näher auszuführen
    1. 1.Ziffer einsFunktionen der Durchlaufstelle;
    2. 2.Ziffer 2Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
    3. 3.Ziffer 3Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
    4. 4.Ziffer 4Zugangsberechtigte Behörden;
    5. 5.Ziffer 5Anbindung der Anbieter;
    6. 6.Ziffer 6Postfächer und Zustellung;
    7. 7.Ziffer 7Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
    8. 8.Ziffer 8Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
    9. 9.Ziffer 9Statistik aus den Protokolldaten.
    Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
  7. (7)Absatz 7Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.Ein Betreiber, der nicht gemäß Paragraph 34, KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
§ 102b TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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