§ 102a TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. (2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. (4)Absatz 4Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
§ 102a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. (2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. (4)Absatz 4Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
§ 102a TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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