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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung - Oö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft.
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
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(3b) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
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(4) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 96/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung - Oö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft.
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
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(3b) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
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(4) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung LGBl. Nr. 32/1994, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 96/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006)