§ 57 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;

2.

als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

3.

als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß § 24a oder § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;

3a.

als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;

4.

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;

5.

als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

5a.

als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;

6.

sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;

7.

als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;

8.

als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;

9.

eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;

9a.

als Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;

10.

bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

11.

baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

12.

den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

13.

als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 18 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

14.

als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;

15.

als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes der Verpflichtung zum Aushang eines Energieausweises nicht ordnungsgemäß nachkommt;

15a.

als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;

15b.

als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

16.

als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß § 51 nicht nachkommt.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)

(3) Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, erschleicht;
    2. 2.Ziffer 2als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 abweicht;
    3. 3.Ziffer 3als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß § 24a oder § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 2, ausführt;
    4. 3a.Ziffer 3 aals Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach Paragraph 25 a, Absatz eins a, nicht erfüllt;
    5. 4.Ziffer 4Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des Paragraph 27, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 2, errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;
    6. 5.Ziffer 5als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;
    7. 5a.Ziffer 5 aals Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die Paragraph 31, Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;
    8. 6.Ziffer 6sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;
    9. 6a.Ziffer 6 aals Bauführerin oder Bauführer entgegen § 40a ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;als Bauführerin oder Bauführer entgegen Paragraph 40 a, ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;
    10. 7.Ziffer 7als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;
    11. 8.Ziffer 8als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;
    12. 9.Ziffer 9eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 43, anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 benützt oder benützen läßt;
    13. 9a.Ziffer 9 aals Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;als Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des Paragraph 42, erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;
    14. 10.Ziffer 10bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;
    15. 11.Ziffer 11baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;
    16. 12.Ziffer 12den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (Paragraph 41, Absatz eins,) oder einer der im Paragraph 41, Absatz 2, oder im Paragraph 47, Absatz 3, umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    17. 13.Ziffer 13als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 18 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
    18. 14.Ziffer 14als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 40a, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (Paragraph 24 a,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 40 a,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;
    19. 15.Ziffer 15als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes der Verpflichtung zum Aushang eines Energieausweises nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    20. 15a.Ziffer 15 aals Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;
    21. 15b.Ziffer 15 bals Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im Paragraph 36 a, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    22. 16.Ziffer 16als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß § 51 nicht nachkommt.als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 14/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 14/2024)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)
  3. (3)Absatz 3Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.Bei einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

Stand vor dem 31.01.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.01.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;

2.

als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;

3.

als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß § 24a oder § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;

3a.

als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;

4.

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;

5.

als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;

5a.

als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;

6.

sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;

7.

als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;

8.

als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;

9.

eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;

9a.

als Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;

10.

bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

11.

baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

12.

den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

13.

als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 18 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

14.

als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;

15.

als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes der Verpflichtung zum Aushang eines Energieausweises nicht ordnungsgemäß nachkommt;

15a.

als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;

15b.

als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

16.

als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß § 51 nicht nachkommt.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)

(3) Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, erschleicht;
    2. 2.Ziffer 2als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht;als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 abweicht;
    3. 3.Ziffer 3als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß § 24a oder § 25 anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt;als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein Bauvorhaben, das gemäß Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, anzeigepflichtig ist, ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 2, ausführt;
    4. 3a.Ziffer 3 aals Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach § 25a Abs. 1a nicht erfüllt;als Bauherr oder Bauführer Auflagen oder Bedingungen eines Bescheids nach Paragraph 25 a, Absatz eins a, nicht erfüllt;
    5. 4.Ziffer 4Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des Paragraph 27, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 25 a, Absatz 2, errichtet, anbringt oder wesentlich ändert;
    6. 5.Ziffer 5als Bauherr oder Bauführer eine bauliche Anlage, die keiner Baubewilligung bedarf, nicht entsprechend den dafür geltenden baurechtlichen Bestimmungen ausführt oder ausgeführt hat;
    7. 5a.Ziffer 5 aals Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;als Bauherr oder Bauführer bei Ausführung einer baulichen Anlage, für die Paragraph 31, Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, die Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung nicht einhält;
    8. 6.Ziffer 6sich als Bauherr zur Ausführung eines Bauvorhabens keines gesetzlich dazu befugten Bauführers bedient oder einem Auftrag zur Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person nicht entspricht oder die Anzeige über die Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person oder über einen Wechsel in der Person des Bauführers oder der besonderen sachverständigen Person unterläßt;
    9. 6a.Ziffer 6 aals Bauführerin oder Bauführer entgegen § 40a ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;als Bauführerin oder Bauführer entgegen Paragraph 40 a, ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;
    10. 7.Ziffer 7als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs. 3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt;
    11. 8.Ziffer 8als Bauführer oder als besondere sachverständige Person einer ihm sonst nach diesem Landesgesetz oder den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, sofern die Tat nicht unter einen anderen Straftatbestand dieses Landesgesetzes fällt;
    12. 9.Ziffer 9eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs. 1 oder 2 benützt oder benützen läßt;eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 43, anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 benützt oder benützen läßt;
    13. 9a.Ziffer 9 aals Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des § 42 erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;als Bauherr oder Bauherrin eine Baufertigstellungsanzeige im Sinn des Paragraph 42, erstattet, obwohl das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt wurde oder aber nicht bewilligungsgemäß, nicht fachtechnisch oder nicht entsprechend vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen fertiggestellt wurde;
    14. 10.Ziffer 10bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;
    15. 11.Ziffer 11baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt;
    16. 12.Ziffer 12den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (Paragraph 41, Absatz eins,) oder einer der im Paragraph 41, Absatz 2, oder im Paragraph 47, Absatz 3, umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    17. 13.Ziffer 13als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen § 18 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;als Eigentümer eines Wohngebäudes entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen weiteren Wasserbefund nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
    18. 14.Ziffer 14als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 40a, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;als Planverfasser, Bauführer oder sonstiger Aussteller eines Befundes (Paragraph 24 a,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 40 a,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) eine falsche Bestätigung oder einen falschen Befund ausstellt;
    19. 15.Ziffer 15als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes der Verpflichtung zum Aushang eines Energieausweises nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    20. 15a.Ziffer 15 aals Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen einen falschen Energieausweis ausstellt;
    21. 15b.Ziffer 15 bals Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im § 36a Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;als Ausstellerin oder Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerin oder Eigentümer sowie sonst verfügungsberechtigte Person eines Gebäudes, auf das sich ein Energieausweis bezieht, den im Paragraph 36 a, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
    22. 16.Ziffer 16als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß § 51 nicht nachkommt.als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks der Verpflichtung gemäß Paragraph 51, nicht nachkommt.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 14/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021, 14/2024)
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 7,14 und 15a mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 90/2001, 96/2006, 55/2021)
  3. (3)Absatz 3Bei einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.Bei einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, kann der Verfall solcher Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die bei der strafbaren Handlung verwendet wurden oder am Ort der Bauführung für die strafbare Bauausführung bereitgestellt waren.

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