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(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkunggegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, wenn durch den angefochtenen Bescheiddie eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkunggegen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 und gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes, wenn durch den angefochtenen Bescheiddie eine Berechtigung eingeräumt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)