§ 54 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen

a)

Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,

b)

die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5,

c)

Akte der Vollziehung, die gemäß Abs. 2 Z 1 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgabensich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

2.

die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;

3.

die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(2) FolgendeDie der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

1.

die der Baubehörde übertragenen Aufgaben bei Akten der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

2.

die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2021

(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen

a)

Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,

b)

die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5,

c)

Akte der Vollziehung, die gemäß Abs. 2 Z 1 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgabensich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

2.

die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;

3.

die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(2) FolgendeDie der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

1.

die der Baubehörde übertragenen Aufgaben bei Akten der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

2.

die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)

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