§ 43 Oö. BauO 1994 § 43

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder UmbauesUmbaus von Gebäuden, die keine KleinhausbautenWohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, gilt § 42 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(2) Der Baufertigstellungsanzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen sachverständigen Person ausgestellte Bestätigung (Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische, gegebenenfalls insbesondere auch die barrierefreie und die dem Energieausweis (§ 39d § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013) entsprechende Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die der Befundaussteller als Bauführer bestellt oder als besondere sachverständige Person beigezogen war;

2.

soweit eine derartige Anlage beim betreffenden Gebäude vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist: je eine Bestätigung (Befund) über den Zustand von Rauchfängen, von Heizungs- , Warmwasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen, von elektrischen Anlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl. (Anm: LGBl. Nr. 36/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2008, 34/2013)

(3) Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die weder unter Abs. 1 und 2 noch unter § 42 fallen, kann die Baubehörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, daß die Fertigstellung des Bauvorhabens entweder nach Abs. 1 und 2 oder nach § 42 anzuzeigen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.04.2008 bis 30.06.2013

(1) Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder UmbauesUmbaus von Gebäuden, die keine KleinhausbautenWohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, gilt § 42 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(2) Der Baufertigstellungsanzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

eine vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen besonderen sachverständigen Person ausgestellte Bestätigung (Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische, gegebenenfalls insbesondere auch die barrierefreie und die dem Energieausweis (§ 39d § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013) entsprechende Ausführung des Bauvorhabens oder jener Teile (Bauabschnitte), für die der Befundaussteller als Bauführer bestellt oder als besondere sachverständige Person beigezogen war;

2.

soweit eine derartige Anlage beim betreffenden Gebäude vorhanden oder von der Baumaßnahme betroffen ist: je eine Bestätigung (Befund) über den Zustand von Rauchfängen, von Heizungs- , Warmwasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen, von elektrischen Anlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl. (Anm: LGBl. Nr. 36/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2008, 34/2013)

(3) Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die weder unter Abs. 1 und 2 noch unter § 42 fallen, kann die Baubehörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, daß die Fertigstellung des Bauvorhabens entweder nach Abs. 1 und 2 oder nach § 42 anzuzeigen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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