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Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt und die Fertigstellung angezeigt wurde. (Anm: § 42 Abs. 1LGBl. Nr. 70/1998) oder die Benützungsbewilligung beantragt (§ 42 Abs. 3) wurde.
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
1. | auf Widerruf oder | |||||||||
2. | für bestimmte Zeit bewilligt werden, | |||||||||
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Z |
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt und die Fertigstellung angezeigt wurde. (Anm: § 42 Abs. 1LGBl. Nr. 70/1998) oder die Benützungsbewilligung beantragt (§ 42 Abs. 3) wurde.
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
1. | auf Widerruf oder | |||||||||
2. | für bestimmte Zeit bewilligt werden, | |||||||||
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Z |
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.