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Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.
(2) Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 bis 6), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl. Nr. 96/2006)
(4) Führt der Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 5 zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.
(2) Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 bis 6), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl. Nr. 96/2006)
(4) Führt der Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 5 zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.