§ 33 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Parteien, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

(2) Je nach dem Stand des Baubewilligungsverfahrens sind übergangene Parteien auf ihren Antrag hin in dieses Verfahren wie folgt nachträglich einzubeziehen:

1.

bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;

2.

nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Im Rahmen des Parteiengehörs (Abs. 2 Z 1) können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. Übergangene Parteien haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Das Recht nach Abs. 2 Z 2 erlischt mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens.

(5) Ein Nachbar, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Baubewilligungsantrag bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Baubehörde zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

(6) Wenn der Baubewilligungsbescheid entgegen § 32 Abs. 7 unter Entfall der Bauverhandlung erlassen wurde, obwohl ein Nachbar nicht mittels Unterschrift auf dem Bauplan erklärt hat, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, gelten für solche Personen Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 70/1998)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2022
(1) Parteien, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

(2) Je nach dem Stand des Baubewilligungsverfahrens sind übergangene Parteien auf ihren Antrag hin in dieses Verfahren wie folgt nachträglich einzubeziehen:

1.

bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;

2.

nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Im Rahmen des Parteiengehörs (Abs. 2 Z 1) können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. Übergangene Parteien haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Das Recht nach Abs. 2 Z 2 erlischt mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens.

(5) Ein Nachbar, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Baubewilligungsantrag bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Baubehörde zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)

(6) Wenn der Baubewilligungsbescheid entgegen § 32 Abs. 7 unter Entfall der Bauverhandlung erlassen wurde, obwohl ein Nachbar nicht mittels Unterschrift auf dem Bauplan erklärt hat, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, gelten für solche Personen Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 70/1998)

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