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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des AbsOö. 1 jedenfalls zutreffenBauO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des AbsOö. 1 jedenfalls zutreffenBauO 1994 seit 31.12.2020 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)