§ 26 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere fürWeder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1.

den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

2.

Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3.

Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4.

Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

5.

Pergolen;

6.

Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

7.

Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

8.

bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.

Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10.

Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;

11.

nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13.

bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

  1. 1.Ziffer einsden Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
  2. 2.Ziffer 2Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
  3. 3.Ziffer 3Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
  5. 5.Ziffer 5Pergolen;
  6. 6.Ziffer 6Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
  7. 7.Ziffer 7Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  8. 8.Ziffer 8bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. 9.Ziffer 9Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
  10. 10.Ziffer 10Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;
  11. 11.Ziffer 11nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;
  12. 12.Ziffer 12Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  13. 13.Ziffer 13bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt;
  14. 14.Ziffer 14gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungs-pflichtige Windkraftanlagen;
  15. 15.Ziffer 15gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungs-pflichtige Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen,
    1. a)Litera asoweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder
    2. b)Litera bsoweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021, 60/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021, 60/2024)

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 18.07.2024

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere fürWeder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1.

den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

2.

Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3.

Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4.

Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

5.

Pergolen;

6.

Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

7.

Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

8.

bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.

Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10.

Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;

11.

nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13.

bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

  1. 1.Ziffer einsden Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
  2. 2.Ziffer 2Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
  3. 3.Ziffer 3Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. 4.Ziffer 4Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
  5. 5.Ziffer 5Pergolen;
  6. 6.Ziffer 6Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
  7. 7.Ziffer 7Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  8. 8.Ziffer 8bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. 9.Ziffer 9Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
  10. 10.Ziffer 10Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;
  11. 11.Ziffer 11nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;
  12. 12.Ziffer 12Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  13. 13.Ziffer 13bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt;
  14. 14.Ziffer 14gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungs-pflichtige Windkraftanlagen;
  15. 15.Ziffer 15gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungs-pflichtige Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen,
    1. a)Litera asoweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder
    2. b)Litera bsoweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021, 60/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021, 60/2024)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten