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(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, ist spätestens alle fünf Jahre ab Eintritt und Beginn des Benützungsrechts (§ 44) oder ab letztmaliger Vorlage eines Wasserbefundes ein weiterer Wasserbefund der Baubehörde vorzulegen; er hat den Anforderungen des Abs. 1 letzter Satz zu entsprechen.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl.Nr. 34/2013)
(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, ist spätestens alle fünf Jahre ab Eintritt und Beginn des Benützungsrechts (§ 44) oder ab letztmaliger Vorlage eines Wasserbefundes ein weiterer Wasserbefund der Baubehörde vorzulegen; er hat den Anforderungen des Abs. 1 letzter Satz zu entsprechen.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl.Nr. 34/2013)