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(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5; | |||||||||
2. | den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes; | |||||||||
3. | den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird; | |||||||||
4. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn | |||||||||
a) | die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde, und | |||||||||
b) | der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist; | |||||||||
5. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 96/2006) |
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
1. | Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; | |||||||||
4. | Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 34/2013) |
(3) Wird nach Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags eine auf denselben Bauplatz (dasselbe Grundstück) abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen auf diese die Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem oder der Beitragspflichtigen anlässlich der neuerlichen Baubewilligung entsprechend vorzuschreiben. Hiebei sind bereits geleistete, nach Abs. 2 ermäßigte Beiträge anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 5; | |||||||||
2. | den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes; | |||||||||
3. | den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird; | |||||||||
4. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn | |||||||||
a) | die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde, und | |||||||||
b) | der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist; | |||||||||
5. | den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 96/2006) |
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
1. | Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; | |||||||||
2. |
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3. | Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; | |||||||||
4. | Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 34/2013) |
(3) Wird nach Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags eine auf denselben Bauplatz (dasselbe Grundstück) abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen auf diese die Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem oder der Beitragspflichtigen anlässlich der neuerlichen Baubewilligung entsprechend vorzuschreiben. Hiebei sind bereits geleistete, nach Abs. 2 ermäßigte Beiträge anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)