Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebauungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bilden, kann für diese Grundstücke oder Grundstücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errichtung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bauwerken die Enteignung gegen Entschädigung beantragt werden.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 34/2013LGBl.Nr. 55/2021)
(3) Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren nach Zustellung der Verständigung entweder selbst oder durch einen Dritten die Baubewilligung für eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch gemacht werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsverfahren anhängig, ist das Enteignungsverfahren mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungsverfahren eingestellt oder die beantragte Baubewilligung rechtskräftig verweigert wird oder eine erteilte Baubewilligung erlischt.
(4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Liegen in einem nach dem Bebauungsplan in geschlossener Bauweise zu bebauenden Gebiet zwischen bebauten Bauplätzen unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach dem Bebauungsplan einen oder höchstens zwei Bauplätze bilden, kann für diese Grundstücke oder Grundstücksteile sowie die allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen zum Zweck der Errichtung von dem Bebauungsplan entsprechenden Bauwerken die Enteignung gegen Entschädigung beantragt werden.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 34/2013LGBl.Nr. 55/2021)
(3) Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens sind die Grundeigentümer mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihnen freisteht, binnen sechs Jahren nach Zustellung der Verständigung entweder selbst oder durch einen Dritten die Baubewilligung für eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung zu beantragen. Von dieser Möglichkeit kann innerhalb der sechsjährigen Frist auch mehrmals Gebrauch gemacht werden. Wurde innerhalb der sechsjährigen Frist eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt oder ist bei Ablauf dieser Frist ein Baubewilligungsverfahren anhängig, ist das Enteignungsverfahren mit der Maßgabe einzustellen, daß es nur fortgesetzt werden kann, wenn das anhängige Baubewilligungsverfahren eingestellt oder die beantragte Baubewilligung rechtskräftig verweigert wird oder eine erteilte Baubewilligung erlischt.
(4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.