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(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke; | |||||||||
3. | die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen; | |||||||||
4. | die vorgesehenen Veränderungen; | |||||||||
5. | Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998) |
(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:
1. | - soweit vorhanden - ein | |||||||||
2. |
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3. | im Fall von Baubeständen oder Leitungen ein | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 55/2021) |
(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:
1. | - soweit vorhanden - ein | |||||||||
| die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
| ein Plan in | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021) |
(4) Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.
(5) Die Baubehörde kann auf die Vorlage des Grundbuchsauszuges und des Auszuges aus dem Grundstücksverzeichnis verzichten, wenn der Antragsteller die Richtigkeit der im Antrag und den dazugehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Grundeigentümer, Einlagezahlen beim Grundbuch, Grundstücksnummern, Benützungsarten und Flächenmaße der betroffenen Grundstücke durch Vorlage einer von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Rahmen seiner Befugnis oder einer zur Verfassung von Plänen für Zwecke der grundbücherlichen Teilung befugten Behörde oder Dienststelle ausgestellten Bestätigung glaubhaft macht.
(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
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(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke; | |||||||||
3. | die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen; | |||||||||
4. | die vorgesehenen Veränderungen; | |||||||||
5. | Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998) |
(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:
1. | - soweit vorhanden - ein | |||||||||
2. |
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3. | im Fall von Baubeständen oder Leitungen ein | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 55/2021) |
(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:
1. | - soweit vorhanden - ein | |||||||||
| die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; | |||||||||
| ein Plan in | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021) |
(4) Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.
(5) Die Baubehörde kann auf die Vorlage des Grundbuchsauszuges und des Auszuges aus dem Grundstücksverzeichnis verzichten, wenn der Antragsteller die Richtigkeit der im Antrag und den dazugehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Grundeigentümer, Einlagezahlen beim Grundbuch, Grundstücksnummern, Benützungsarten und Flächenmaße der betroffenen Grundstücke durch Vorlage einer von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Rahmen seiner Befugnis oder einer zur Verfassung von Plänen für Zwecke der grundbücherlichen Teilung befugten Behörde oder Dienststelle ausgestellten Bestätigung glaubhaft macht.
(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
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