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(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach | |||||||||
2. | Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021) |
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach | |||||||||
2. | Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021) |
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)