§ 2 Oö. BauO 1994

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 25 Abs. 1 Z 1 § 24a oder 2 anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden;

2.

Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994.

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2021

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 25 Abs. 1 Z 1 § 24a oder 2 anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden;

2.

Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994.

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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