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Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen§ 60a SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen§ 60a SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.