§ 1a FOnErklV (weggefallen)

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.11.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3 Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FlugAbgG unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3, FlugAbgG,
    6. 6.Ziffer 6Abgabenbetrag,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera csteuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 FlugAbgG,
      4. d)Litera dTransferpassagiere.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera cTransferpassagiere.
  4. (4)Absatz 4Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. 6.Ziffer 6Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera cTransferpassagiere,
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  5. (5)Absatz 5Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 2 bis 4.
§ 1a FOnErklV (weggefallen) seit 13.11.2012 weggefallen.

Stand vor dem 12.11.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 12.11.2012
  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3 Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FlugAbgG unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3, FlugAbgG,
    6. 6.Ziffer 6Abgabenbetrag,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera csteuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 FlugAbgG,
      4. d)Litera dTransferpassagiere.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera cTransferpassagiere.
  4. (4)Absatz 4Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. 4.Ziffer 4Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. 5.Ziffer 5Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. 6.Ziffer 6Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    8. 8.Ziffer 8Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. c)Litera cTransferpassagiere,
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  5. (5)Absatz 5Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 2 bis 4.
§ 1a FOnErklV (weggefallen) seit 13.11.2012 weggefallen.

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