§ 122 BSVG Berufliche Rehabilitation, Anspruch

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hatMaßnahmen der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonatesberuflichen Rehabilitation (§ 153) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Versicherte nach Vollendung des 678. LebensmonatesVoraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 1) erfüllen, wennwahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

1.

die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

2. a)

am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

b)

420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,

3.

Aufgehoben.

4.

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes 2 400 Euro nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.

(2) Die Pension gemäßMaßnahmen nach Abs. 1 fälltsind nur solche, durch die mit dem Tag weghoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, an dem der (die) Versichertemit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausübt, dieWiedereingliederung in das Entstehen eines Anspruches gemäßErwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 ausschließen würdemüssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. IstSie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die Pension aus diesem Grund weggefallenversicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und endetpsychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die Erwerbstätigkeiteine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so lebtist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeitenkeine gleichwertige Ausbildung vorsehen, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherungjedenfalls unzulässig.

1.

nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

2.

nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.

(35) Als Zeiten einer ErwerbstätigkeitDas Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung4 erster Satz bestimmt sich nach der für Urlaubsentgeltdie Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Urlaubsabfindung, UrlaubsentschädigungFachkompetenz).

(46) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäßDie § 130 §§ 155 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1bis 160 sind anzuwenden.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2004

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 122. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hatMaßnahmen der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonatesberuflichen Rehabilitation (§ 153) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Versicherte nach Vollendung des 678. LebensmonatesVoraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 1) erfüllen, wennwahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

1.

die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

2. a)

am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

b)

420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 111 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,

3.

Aufgehoben.

4.

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes 2 400 Euro nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.

(2) Die Pension gemäßMaßnahmen nach Abs. 1 fälltsind nur solche, durch die mit dem Tag weghoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, an dem der (die) Versichertemit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausübt, dieWiedereingliederung in das Entstehen eines Anspruches gemäßErwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 ausschließen würdemüssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. IstSie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die Pension aus diesem Grund weggefallenversicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und endetpsychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die Erwerbstätigkeiteine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so lebtist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeitenkeine gleichwertige Ausbildung vorsehen, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherungjedenfalls unzulässig.

1.

nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

2.

nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.

(35) Als Zeiten einer ErwerbstätigkeitDas Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung4 erster Satz bestimmt sich nach der für Urlaubsentgeltdie Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Urlaubsabfindung, UrlaubsentschädigungFachkompetenz).

(46) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäßDie § 130 §§ 155 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1bis 160 sind anzuwenden.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

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