§ 166i RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
§ 166i RStDG (1weggefallen) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 litseit 02.09.2017 weggefallen. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Richterinnen und Richter nach § 166d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Richterinnen und Richter, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 87 in Verbindung mit § 166d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 166d Abs. 3 Z 2.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 01.09.2017
§ 166i RStDG (1weggefallen) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 litseit 02.09.2017 weggefallen. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Richterinnen und Richter nach § 166d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Richterinnen und Richter, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 87 in Verbindung mit § 166d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 166d Abs. 3 Z 2.

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