§ 44k TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009§ 44k TabakStG ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2021
(1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009§ 44k TabakStG ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.

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