§ 44k TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.
§ 44k TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.
§ 44k TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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