§ 20c BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 20152014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.03.2012

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 20152014 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

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