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(1) Die Abgabenbehörden des Bundes habenDer Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 29a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angabenelektronischem Weg zu übermitteln:.
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(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen undDer Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Feststellung von BeitragspflichtenWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verwendet werdenden §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes habenDer Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 29a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angabenelektronischem Weg zu übermitteln:.
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(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen undDer Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Feststellung von BeitragspflichtenWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verwendet werdenden §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.