§ 103k BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Ab dem 1§ 103k BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.08.2015
Ab dem 1§ 103k BWG (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.

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