§ 77b BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

1.

Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,

2.

die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,

3.

das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

1.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;

1a.

zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;

2.

zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;

3.

die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;

4.

zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

5.

die EBA.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

1.

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

2.

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

3.

Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;

4.

Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

5.

kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

6.

Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.

(6) Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112,, 113 und 114 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112, Absatz eins,, 114 Absatz eins und 115 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 7 b und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 21 a,, 50, 53 Absatz 2,, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
    1. 1.Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
    2. 1a.Ziffer eins azuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;
    3. 2.Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
    4. 3.Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
    5. 4.Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;
    6. 5.Ziffer 5die EBA.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98, der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 97, Richtlinie 2013/36/EU;
    4. 4.Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 114, Absatz 2 und Artikel 117, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. 5.Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. 6.Ziffer 6Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.Anwendung des Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.01.2023
(1) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.

(2) Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:

1.

Die Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,

2.

die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,

3.

das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:

1.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;

1a.

zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;

2.

zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;

3.

die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;

4.

zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

5.

die EBA.

(4) Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:

1.

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

2.

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

3.

Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;

4.

Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;

5.

kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;

6.

Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.

(5) Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.

(6) Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

  1. (1)Absatz einsDie FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112, 113 und 114 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Art. 112 Abs. 1, 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß § 7b und § 77c, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Art. 21a, 50, 53 Abs. 2, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112,, 113 und 114 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten; dies gilt, jedoch eingeschränkt auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 112, Absatz eins,, 114 Absatz eins und 115 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU auch für jene Fälle, in denen alle grenzübergreifend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 7 b und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 21 a,, 50, 53 Absatz 2,, 116, 117, 118 und 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Abs. 3 an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß § 69 Abs. 4, und die Aufgaben gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
    2. 2.Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
    1. 1.Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
    2. 1a.Ziffer eins azuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften niedergelassen sind;
    3. 2.Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
    4. 3.Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Z 1 und 2;die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
    5. 4.Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls dem Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;
    6. 5.Ziffer 5die EBA.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Art. 98 der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 97 Richtlinie 2013/36/EU;Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98, der Richtlinie 2013/36/EU auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 97, Richtlinie 2013/36/EU;
    4. 4.Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Art. 114 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 114, Absatz 2 und Artikel 117, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. 5.Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in diesen Rechtsakten eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. 6.Ziffer 6Anwendung des Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.Anwendung des Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich § 77 Abs. 5, zu übermitteln.Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.

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