§ 64a UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studien;

3.

Künstlerische Studien;

4.

Naturwissenschaftliche Studien;

5.

Rechtswissenschaftliche Studien;

6.

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;

7.

Theologische Studien;

8.

Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;

9.

Lehramtsstudien;

10.

Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppeder Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.

(34) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;

2.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen WirtschaftsraumesEU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;

3.

das angestrebte Studium;

4.

den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);

5.

das Wahlfach undoder die Wahlfächer.

6. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.

(45) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

1.

eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);

2.

zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für dasdie angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und

3.

eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich desder angestrebten StudiumsStudienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).

(56) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 45 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(67) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 45 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(78) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 45 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitendenstudienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(89) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine StudienberechtigungsprüfungskandidatinPrüfungskandidatin oder ein StudienberechtigungsprüfungskandidatPrüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

(910) StudienberechtigungsprüfungskandidatinnenPrüfungskandidatinnen und StudienberechtigungsprüfungskandidatenPrüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 45 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(1011) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(1112) Die Prüfungskandidatinnen oder dieund Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung dererlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.

(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die GründeBei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die negative Beurteilung zu enthalten hatStudienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.

(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z 12 und der §§ 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(1415) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:

1.

Theologische Studien;

2.

Rechtswissenschaftliche Studien;

3.

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);

4.

Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);

5.

Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);

6.

Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);

7.

Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);

8.

Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);

9.

Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);

10.

Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);

11.

Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);

12.

Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);

13.

Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);

14.

Montanwissenschaftliche Studien;

15.

Agrarwissenschaftliche Studien und

16.

Künstlerische Studien.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 45 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 45 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017

(1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studien;

3.

Künstlerische Studien;

4.

Naturwissenschaftliche Studien;

5.

Rechtswissenschaftliche Studien;

6.

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;

7.

Theologische Studien;

8.

Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;

9.

Lehramtsstudien;

10.

Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppeder Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.

(34) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1.

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;

2.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen WirtschaftsraumesEU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;

3.

das angestrebte Studium;

4.

den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);

5.

das Wahlfach undoder die Wahlfächer.

6. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.

(45) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

1.

eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);

2.

zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für dasdie angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und

3.

eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich desder angestrebten StudiumsStudienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).

(56) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 45 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(67) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 45 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(78) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 45 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitendenstudienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(89) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine StudienberechtigungsprüfungskandidatinPrüfungskandidatin oder ein StudienberechtigungsprüfungskandidatPrüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

(910) StudienberechtigungsprüfungskandidatinnenPrüfungskandidatinnen und StudienberechtigungsprüfungskandidatenPrüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 45 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(1011) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(1112) Die Prüfungskandidatinnen oder dieund Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung dererlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.

(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die GründeBei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die negative Beurteilung zu enthalten hatStudienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.

(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z 12 und der §§ 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(1415) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:

1.

Theologische Studien;

2.

Rechtswissenschaftliche Studien;

3.

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);

4.

Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);

5.

Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);

6.

Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);

7.

Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);

8.

Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);

9.

Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);

10.

Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);

11.

Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);

12.

Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);

13.

Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);

14.

Montanwissenschaftliche Studien;

15.

Agrarwissenschaftliche Studien und

16.

Künstlerische Studien.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 45 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 45 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

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