§ 41a TSchG Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  3. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur KommissionTierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  4. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der KommissionTierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz.
  5. (4)Absatz 4Die KommissionTierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (5)Absatz 5Empfehlungen der KommissionTierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. (6)Absatz 6Die KommissionTierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
    2. 2.Ziffer 2Empfehlungen an die Bundesministerin/ bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz gemäß Absatz 9,
  8. (7)Absatz 7Die KommissionTierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die KommissionTierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die KommissionTierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die KommissionTierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  9. (8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann die KommissionTierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  10. (9)Absatz 9Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  3. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur KommissionTierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  4. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der KommissionTierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz.
  5. (4)Absatz 4Die KommissionTierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. (5)Absatz 5Empfehlungen der KommissionTierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. (6)Absatz 6Die KommissionTierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
    2. 2.Ziffer 2Empfehlungen an die Bundesministerin/ bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz gemäß Absatz 9,
  8. (7)Absatz 7Die KommissionTierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die KommissionTierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die KommissionTierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die KommissionTierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  9. (8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin/ bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann die KommissionTierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  10. (9)Absatz 9Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

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