Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.