§ 41a TSchG

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1.

Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes;

2.

Empfehlungen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;

3.

Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 9.

(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  4. (4)Absatz 4Die Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Empfehlungen der Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
    2. 2.Ziffer 2Empfehlungen an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Absatz 9,
  7. (7)Absatz 7Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  8. (8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2024
(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1.

Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes;

2.

Empfehlungen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;

3.

Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 9.

(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.

(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

  1. (1)Absatz einsBeim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  3. (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  4. (4)Absatz 4Die Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Empfehlungen der Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBeratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
    2. 2.Ziffer 2Empfehlungen an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Absatz 9,
  7. (7)Absatz 7Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.Die Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  8. (8)Absatz 8Mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten