§ 84j GewO 1994 Informationsverpflichtung

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21,Paragraph 15, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang römisch IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 Sitzung 21,
    2. 2.Ziffer 2§ 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, undParagraph 33, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 38, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 16, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 Sitzung 5, und
    3. 3.Ziffer 3§ 69 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 70 Abs. 1, 2, 4 und 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.Paragraph 69, Absatz 2,, 4 und 5 sowie Paragraph 70, Absatz eins,, 2, 4 und 5 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  2. (2)Absatz 2Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, einzuhalten.Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Vorschriften sowie Paragraph 8, Absatz eins, des ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, und Paragraph 3 a, der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,, einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001), zu berücksichtigen.Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (Paragraph 2, Absatz 7, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,), zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.Baustellen im Sinne der Absatz eins und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
§ 84j.Paragraph 84 j,

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 19.08.2010 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21,Paragraph 15, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang römisch IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 Sitzung 21,
    2. 2.Ziffer 2§ 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, undParagraph 33, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 38, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 16, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen römisch eins und römisch II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 Sitzung 5, und
    3. 3.Ziffer 3§ 69 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 70 Abs. 1, 2, 4 und 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.Paragraph 69, Absatz 2,, 4 und 5 sowie Paragraph 70, Absatz eins,, 2, 4 und 5 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  2. (2)Absatz 2Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, einzuhalten.Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Vorschriften sowie Paragraph 8, Absatz eins, des ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, und Paragraph 3 a, der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,, einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001), zu berücksichtigen.Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (Paragraph 2, Absatz 7, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,), zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.Baustellen im Sinne der Absatz eins und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
§ 84j.Paragraph 84 j,

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten