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(1) Zum SchutzDer Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Sicherheit und der GesundheitBehörde auf Baustellen haben GewerbetreibendeVerlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die selbst eine berufliche Tätigkeit auferforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Baustelle ausübenVerpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
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(2) Zum Schutzzur Beurteilung der SicherheitMöglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 inzur genaueren Beurteilung der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, einzuhaltenEigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(4) Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
(1) Zum SchutzDer Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Sicherheit und der GesundheitBehörde auf Baustellen haben GewerbetreibendeVerlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die selbst eine berufliche Tätigkeit auferforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Baustelle ausübenVerpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
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(2) Zum Schutzzur Beurteilung der SicherheitMöglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 inzur genaueren Beurteilung der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, einzuhaltenEigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
(4) Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.