§ 118d ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß § 118c die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
  3. (3)Absatz 3Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
  4. (4)Absatz 4Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß § 118e Abs. 1 dritter Satz, zuständig.Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
  5. (5)Absatz 5Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. 4.Ziffer 4einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6je einem Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    11. 11.Ziffer 11einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    12. 12.Ziffer 12einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    13. 13.Ziffer 13einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    14. 14.Ziffer 14einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. (7)Absatz 7Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
    2. 2.Ziffer 2einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der betreffenden Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5einem gemeinsamen Vertreter der im Abs. 5 Z 7 bis 10 genannten Versicherungsträger,einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 7, bis 10 genannten Versicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    7. 7.Ziffer 7einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  9. (9)Absatz 9Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  10. (10)Absatz 10Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  11. (11)Absatz 11Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.
§ 118d ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß § 118c die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
  3. (3)Absatz 3Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
  4. (4)Absatz 4Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß § 118e Abs. 1 dritter Satz, zuständig.Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
  5. (5)Absatz 5Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. 4.Ziffer 4einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6je einem Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    11. 11.Ziffer 11einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    12. 12.Ziffer 12einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    13. 13.Ziffer 13einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    14. 14.Ziffer 14einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. (7)Absatz 7Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
    2. 2.Ziffer 2einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der betreffenden Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5einem gemeinsamen Vertreter der im Abs. 5 Z 7 bis 10 genannten Versicherungsträger,einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 7, bis 10 genannten Versicherungsträger,
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    7. 7.Ziffer 7einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  9. (9)Absatz 9Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  10. (10)Absatz 10Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  11. (11)Absatz 11Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.
§ 118d ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

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