§ 7a BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
    1. 1.Ziffer einsGewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß Paragraph 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
      1. a)Litera aBereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      2. b)Litera bBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      3. c)Litera cBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung undBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
      4. d)Litera dBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft undBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und dessen allfälliger Aufteilung sowie des Studierendenbeitrages.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,des Absatz 3, Ziffer eins, die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, unddes Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
  6. (6)Absatz 6Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
    1. 1.Ziffer einsdie Studienbeihilfebehörde,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzämter und
    3. 3.Ziffer 3die Schülerbeihilfenbehörden.
  7. (7)Absatz 7Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c unddie oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
    4. 4.Ziffer 4die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
  8. (8)Absatz 8Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
  9. (8a)Absatz 8 aÖffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 10, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. 1.Ziffer einsDie anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
    2. 2.Ziffer 2Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
  10. (9)Absatz 9Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsMatrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2Familienname und Vorname(n);
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit;
    6. 6.Ziffer 6Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. 7.Ziffer 7Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
    8. 8.Ziffer 8Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    § 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz ist anzuwenden.
  11. (10)Absatz 10Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  12. (11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
§ 7a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen sowie der Privatuniversitäten wird zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und, bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
  3. (3)Absatz 3Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
    1. 1.Ziffer einsGewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
    2. 2.Ziffer 2Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß Paragraph 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
      1. a)Litera aBereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      2. b)Litera bBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      3. c)Litera cBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung undBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
      4. d)Litera dBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft undBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und dessen allfälliger Aufteilung sowie des Studierendenbeitrages.
  4. (4)Absatz 4Die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.Die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 3 Z 1 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten aller Studierenden,des Absatz 3, Ziffer eins, die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten aller Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, unddes Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Bildungseinrichtung angehören, und
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
  6. (6)Absatz 6Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
    1. 1.Ziffer einsdie Studienbeihilfebehörde,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzämter und
    3. 3.Ziffer 3die Schülerbeihilfenbehörden.
  7. (7)Absatz 7Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c unddie oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
    4. 4.Ziffer 4die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
  8. (8)Absatz 8Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
  9. (8a)Absatz 8 aÖffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 10 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 10, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
    1. 1.Ziffer einsDie anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.
    2. 2.Ziffer 2Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
  10. (9)Absatz 9Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsMatrikelnummer;
    2. 2.Ziffer 2Familienname und Vorname(n);
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit;
    6. 6.Ziffer 6Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. 7.Ziffer 7Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
    8. 8.Ziffer 8Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    § 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz ist anzuwenden.
  11. (10)Absatz 10Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 6 bis 8a Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  12. (11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
§ 7a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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