§ 264 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2017

Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.