§ 249 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift Anmeldung einer Forderung in deutscher Sprache tragen. Bei KonkursenInsolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 19.04.2003 bis 30.06.2010

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift Anmeldung einer Forderung in deutscher Sprache tragen. Bei KonkursenInsolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.