§ 243 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 118 der Richtlinie 20002013/1236/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20142018/51843/EU, ABl. Nr. L 153156 vom 22.05.201419.6.2018 S. 143, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 16.07.2021

(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 118 der Richtlinie 20002013/1236/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20142018/51843/EU, ABl. Nr. L 153156 vom 22.05.201419.6.2018 S. 143, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.