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(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 118 der Richtlinie 20002013/1236/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20142018/51843/EU, ABl. Nr. L 153156 vom 22.05.201419.6.2018 S. 143, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.
(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 118 der Richtlinie 20002013/1236/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch Richtlinie 2019/878/EU, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 212 vom 03.07.2020 S. 20, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20142018/51843/EU, ABl. Nr. L 153156 vom 22.05.201419.6.2018 S. 143, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 66, zugelassen wurden, anzuwenden. Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.