§ 238 IO Vertreter des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der KonkursabwicklungAbwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 01.07.2010 bis 29.12.2014

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der KonkursabwicklungAbwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.