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Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt BFinanzinstrumenten im Sinne des AnhangsArt. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Richtlinie 93Verordnung (EU) Nr. 575/22/EG genannten Instrumenten2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt BFinanzinstrumenten im Sinne des AnhangsArt. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Richtlinie 93Verordnung (EU) Nr. 575/22/EG genannten Instrumenten2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.