§ 232 IO Recht der gelegenen Sache

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt BFinanzinstrumenten im Sinne des AnhangsArt. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Richtlinie 93Verordnung (EU) Nr. 575/22/EG genannten Instrumenten2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.04.2003 bis 31.12.2014

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt BFinanzinstrumenten im Sinne des AnhangsArt. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Richtlinie 93Verordnung (EU) Nr. 575/22/EG genannten Instrumenten2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.