§ 230 IO Schutz des Dritterwerbers

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1.

eine unbewegliche Sache oder

2.

ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3.

Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2017

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über

1.

eine unbewegliche Sache oder

2.

ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder

3.

Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.