§ 226 IO Geregelte Märkte

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1321 der Richtlinie 932014/2265/EWGEU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1321 der Richtlinie 932014/2265/EWGEU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.04.2003 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsFür die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1321 der Richtlinie 932014/2265/EWGEU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1321 der Richtlinie 932014/2265/EWGEU ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.